Wer für den Ruhestand vorsorgt, kann dabei sogar Steuern sparen. Denn Beiträge für den Aufbau der Altersversorgung, etwa Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken und bestimmten privaten Leibrentenversicherungen, können schrittweise vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Möglich macht das der Übergang in die „nachgelagerte Besteuerung“.
Noch sind diese Aufwendungen aber nicht in voller Höhe steuerfrei: Der steuerfreie Anteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steigt seit 2005 jährlich um zwei Prozentpunkte an. 2005 betrug der Anteil 60 Prozent der Beträge, 2022 sind es bereits 94 Prozent und ab 2025 wird er 100 Prozent betragen. Dann sind die Aufwendungen vollständig steuerfrei.
Sie sind jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag absetzbar: In 2022 beträgt er 25.639 Euro für Ledige und 51.278 Euro für Verheiratete. Da der Freibetrag noch nicht 100 Prozent erreicht hat, steht Versicherten auch der Höchstbetrag noch nicht in vollem Umfang zu. Im Jahr 2022 sind es also 94 Prozent von 25.639 Euro bzw. von 51.278 Euro.