Rund 6,7 Millionen Menschen in Deutschland arbeiten in einem Minijob und dürfen damit maximal 450 Euro im Monat verdienen. Das ändert sich zum 1. Oktober 2022. Dann steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde und gleichzeitig wird die Entgeltgrenze für Minijobs, die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze, auf 520 Euro monatlich erhöht. Die neue Entgeltgrenze ist dynamisch ausgestaltet und basiert auf einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum jeweils aktuell geltenden Mindestlohn. Steigt der Mindestlohn, steigt künftig auch automatisch die Entgeltgrenze für Minijobs. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.
Minijobber mit einer Mindestlohnvergütung müssen damit bei steigendem Mindestlohn künftig nicht mehr ihre Arbeitszeit reduzieren, um die Geringfügigkeitsgrenze weiterhin einzuhalten.
Wer zurzeit mehr als 450 Euro, aber weniger als die ab Oktober geltenden 520 Euro verdient, arbeitet im Übergangsbereich und übt einen sogenannten Midijob aus. Hier gelten bis zu einem Bruttoverdienst von 1.300 Euro (ab Oktober 2022 bis 1.600 Euro) besondere Regelungen für die Beitragsberechnung. Beschäftigte im Übergangsbereich sind in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Aus Midijobbern werden zum 1. Oktober 2022 nicht in allen Zweigen der Sozialversicherung automatisch Minijobber. Für diesen Personenkreis gelten bis Ende 2023 Übergangsregelungen.
Informationen zu den neuen Regelungen für Mini- und Midijobber findet man auf den Seiten der Minijob-Zentrale (www.minijob-zentrale.de). Weitere Infos gibt es auch am kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.