Ab dem 1. Januar 2023 ist der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 7 SGB VI zwingend elektronisch über die berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen.
Hintergrund für die Umstellung auf ein elektronisches Befreiungsantragsverfahren ist der Wille des Bundesgesetzgebers, mittelfristig alle Verfahren im Bereich der sozialen Sicherung vollständig elektronisch abzubilden.
Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen stellen ihren Mitgliedern ein elektronisches Antragsformular auf ihrer Website und/oder in ihrem Mitgliederportal (soweit vorhanden) zur Verfügung.
Den Bescheid über die Befreiung oder die Ablehnung des Befreiungsantrags erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund wie bisher in schriftlicher Form.
Weitere Hinweise finden Sie auf der Homepage der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung.