Wer eine Rentenzahlung aus eigenen Versicherungszeiten erhält, die wegen eines Versorgungsausgleichs gekürzt wurde, kann diese unter Umständen auch ungekürzt gezahlt bekommen.
Möglich ist das zum Beispiel, wenn der frühere Ehegatte, zu dessen Gunsten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, verstirbt. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene nach dem Versorgungsausgleich maximal bis zu drei Jahre lang seine Rente bezogen hat. Eventuelle Leistungen an Hinterbliebene des Verstorbenen bleiben unberücksichtigt.
Die Zahlung der ungekürzten Rente erfolgt nur auf Antrag und beginnt mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. In diesem Zusammenhang können aufgrund des Versorgungsausgleichs erworbene Ansprüche auch außerhalb der Rentenversicherung entfallen. Der Antrag sollte daher nur gestellt werden, wenn sich das Einkommen insgesamt dadurch erhöht.
Weitere Informationen stehen in der kostenlosen Broschüre „Geschiedene: Ausgleich bei der Rente“ unterhalb dieser Meldung zur Verfügung.