Kindern, die einen Elternteil oder beide Eltern verloren haben, steht grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag eine Waisenrente zu. Darüber hinaus können sie eine Waisenrente bis zum 27. Geburtstag beziehen, wenn sie eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren oder wenn sie sich im Bundesfreiwilligendienst engagieren.
Wichtig ist hierbei die Regelung der Übergangszeit, zum Beispiel zwischen dem Schulabschluss und einer Ausbildung oder einem Studium. Diese darf höchstens vier Kalendermonate zwischen zwei Ausbildungsabschnitten betragen, damit die Waisenrente weitergezahlt wird. Dauert sie länger, fällt die Waisenrente weg und kann erst dann wieder überwiesen werden, wenn der neue Ausbildungsabschnitt beginnt.
Weitere Informationen zum Thema bieten unsere Broschüren "Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten" und "Hinterbliebener: So viel können Sie hinzuverdienen", die zum Download unter dem Artikel bereit stehen.