Rentenblicker-Video: Ferienjobs
Ein Studentenjob ist nicht automatisch von Beiträgen zur Sozialversicherung befreit. In bestimmten Fällen zahlen Studierende, die nebenbei jobben, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein.
Arbeiten sie unbefristet und verdienen maximal 520 Euro im Monat, sind sie versicherungspflichtig. Mit einem minimalen Versicherungsbeitrag erwerben sie alle Vorteile der gesetzlichen Rentenversicherung. Neben vollwertigen Beitragszeiten für die spätere Rente zählen dazu der Anspruch auf Rehabilitation und auf Zulagen zur Riester-Rente. Aktuell liegt der Beitrag bei 3,6 Prozent des Einkommens. Natürlich können sich Studierende – wie alle Minijobber – auch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dadurch entfällt ihr Beitragsanteil und sie erwerben dann nur anteilige Beitragszeiten in der Rentenversicherung.
Studierende, die monatlich mehr als 520 Euro verdienen, sind hingegen immer rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge teilen sie sich hälftig mit dem Arbeitgeber. Liegt der Verdienst unter 2000 Euro zahlen sie nur einen reduzierten Beitragsanteil.
Versicherungsfrei bleiben Studentinnen und Studenten, wenn das Arbeitsverhältnis auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr befristet ist. Auch während eines Pflichtpraktikums entfallen die Beiträge. Arbeitszeit und Verdienst spielen in beiden Fällen keine Rolle.
Weitere Infos, etwa ob Studierende bei einem freiwilligen Zwischen- oder vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum Rentenbeiträge zahlen müssen und welche Regelungen für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten, bietet die kostenlose Broschüre „Tipps für Studenten: Jobben und studieren“. Sie steht unter dieser Meldung zum Download bereit.