Wer im Ausland gearbeitet hat, erwirbt relevante Zeiten für den späteren Rentenanspruch. Jobs im Ausland sollten deshalb unbedingt beim zuständigen Rentenversicherungsträger angegeben werden. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.
Um eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählt zum Beispiel eine „Mindestversicherungszeit“: Für langjährig Versicherte liegt diese in Deutschland bei 35 Jahren. Beschäftigungszeiten, die in verschiedenen Ländern zurückgelegt wurden, können hierfür zusammengerechnet werden.
Eine Zusammenrechnung der Zeiten erfolgt nach europäischem Gemeinschaftsrecht zwischen den Staaten der Europäischen Union sowie Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz. Mit vielen anderen Staaten hat Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen, etwa mit Tunesien, der Türkei, den USA und Australien. Diese enthalten entsprechende Regelungen zur Zusammenrechnung von Zeiten.
Sind die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt, zahlt grundsätzlich jedes Land die Leistung aus den dort zurückgelegten Zeiten. Demzufolge können zeitgleich Rentenzahlungen aus mehreren Staaten erfolgen. Wer die Mindestversicherungszeit trotz der Zusammenrechnung von Zeiten nicht erfüllt und somit keine Rente erhält, kann sich die gezahlten Beiträge in der Regel erstatten lassen.
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