Deutsche Rentenversicherung

Rentensplitting: Rentenansprüche partnerschaftlich teilen

Datum: 28.09.2023

Häufig sind Rentenansprüche von Frauen und Männern unterschiedlich hoch. Mit dem sogenannten Rentensplitting können Ehepaare ihre seit Beginn der Ehe gesammelten Rentenansprüche partnerschaftlich teilen. Die erworbenen Ansprüche werden als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet und sollen daher beiden Partnern je zur Hälfte zufließen. Der Partner mit den höheren Ansprüchen gibt hierbei einen Teil seiner Rentenanwartschaften an den anderen ab – und zwar so viel, bis die gesetzlichen Rentenansprüche gleich hoch sind. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.

Um das Rentensplitting durchführen zu können, müssen beide Partner eine gemeinsame Erklärung bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger abgeben. Dies ist frühestens sechs Monate, bevor der jüngere von beiden die Regelaltersgrenze erreicht, möglich. Durch das Rentensplitting werden die Ehepartner so gestellt, als hätten sie seit Beginn der Ehe gleich hohe Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben: Das bedeutet, jede Partei erhält jeweils die Hälfte der gemeinschaftlichen Rentenanwartschaften.

Voraussetzung für das Rentensplitting ist, dass die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits bestand, beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden. Des Weiteren benötigen beide Partner 25 Jahre an Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Entgeltpunkte werden dann für die „Splittingzeit“ geteilt. Diese entspricht der Zeit vom Monat der Eheschließung bis zum Ablauf des Monats, in dem der jüngere Partner die Regelaltersgrenze erreicht.

Durch das Rentensplitting erhält der Begünstigte eine höhere Rente. Beim Partner ergibt sich eine entsprechend geringere Rente. Das Rentensplitting kann sich zum Beispiel für eine Ehefrau lohnen, deren eigene Rente dadurch höher ausfällt. Bei der erhöhten Rentenzahlung bleibt es auch, wenn der Ehemann verstirbt. Der Bezug einer Witwen- oder Witwerrente ist nach einem Rentensplitting nicht mehr möglich. Anders als bei einer Witwenrente wird die um das Rentensplitting erhöhte Rente der Ehefrau ohne Anrechnung von Einkommen gezahlt. Auch fällt das Rentensplitting nicht weg, wenn die Ehefrau später noch einmal neu heiratet. Die Witwenrente würde in so einem Fall wegfallen.

Da die Entscheidung für ein Rentensplitting bindend ist und die finanziellen Auswirkungen individuell sehr verschieden sein können, empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung Bund, sich vor einer Entscheidung immer persönlich beraten zu lassen. Hierfür stehen die Experten der Rentenversicherung kostenfrei zur Verfügung.

Das Rentensplitting ist auch für eigetragene Lebenspartner möglich. Hierfür gelten die gleichen Regelungen und Voraussetzungen wie für das Splitting unter Ehepaaren.

Die wichtigsten Informationen zu diesem Thema sind in den kostenfreien Broschüren „Rentensplitting – partnerschaftlich teilen“ und „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ der Deutschen Rentenversicherung zusammengefasst. Sie stehen unterhalb dieser Meldung zum Download bereit. Auch das Team des Service-Telefons hilft unter der kostenlosen Nummer 0800 1000 4800 gerne weiter.

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