Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Wie jedes Jahr werden die Werte werden auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2024 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2022 betrug im Bundesgebiet 4,13 Prozent und in den alten Bundesländern 3,93 Prozent.
Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherungen werden angehoben. In der gesetzlichen Renten- und der Arbeitslosenversicherung werden Beiträge bis zu einem Betrag von im Westen 7.550 Euro pro Monat und von im Osten 7.450 Euro fällig.
Wer darüber hinaus verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze Rentenbeiträge. Bisher lag die Grenze bei 7.300 Euro in den alten sowie 7.100 Euro in den neuen Ländern.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar auf bundeseinheitlich Euro 5.175 pro Monat. Bisher lag sie bei 4.987,50 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze steigt im kommenden Jahr von 66.600 auf 69.300 Euro Jahreseinkommen. Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern.
Die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 muss nun noch vom Bundesrat gebilligt werden.
Nähere Informationen dazu können Sie der Website des BMAS entnehmen.