Beamtenversorgung oder berufsständische Versorgungseinrichtungen: In Deutschland gibt es neben der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Systeme der Alterssicherung. Diese sind aufeinander abgestimmt. Wechselt jemand zum Beispiel von der Beamtenversorgung in die gesetzliche Rentenversicherung, sieht das Rentenrecht die Nachversicherung vor.
Nachversichert werden Menschen, die aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ohne Anspruch auf Versorgung ausscheiden, zum Beispiel Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Lehrer und Erzieher. Sie werden dadurch so gestellt, als seien sie von vornherein Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen.
Welche Beiträge für die Rentenversicherung geleistet werden müssen, wird bei der Nachversicherung individuell berechnet. Grundlage dafür sind die Bruttoentgelte, etwa aus einer Beamten- oder Bundeswehrzeit. Von diesen Bruttoentgelten berechnet der Dienstherr die Rentenbeiträge und überweist diese an die Deutsche Rentenversicherung. Die Rentenbeiträge aus der Nachversicherung werden dann so verrechnet, als wären die Betroffenen in dieser Zeit Arbeitnehmer gewesen. Die Nachversicherungsbeiträge zahlt der Dienstherr in voller Höhe. Bei der späteren Rentenberechnung zählen diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten und können somit einen Rentenanspruch begründen oder die Rente erhöhen.
Weiterführende Informationen bietet die Broschüre „Nachversicherung“. Sie kann unter diesem Artikel kostenpflichtig bestellt werden.