Bei Eheschließungen ab dem 1. Januar 2002 wird eine Witwen- oder Witwerrente nur gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Ist das nicht der Fall, wird seitens des Rentenversicherungsträgers zunächst davon ausgegangen, dass eine sogenannte Versorgungsehe vorliegt. Damit ist gemeint, dass das Paar die Ehe angesichts des erkennbar kurz bevorstehenden Todes einging, um nach dem Tode dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit zu geben, eine Hinterbliebenenrente zu beziehen.
Zwar wird das Vorliegen einer Versorgungsehe bei solchen Fallgestaltungen zunächst unterstellt, dies kann vom Hinterbliebenen aber widerlegt werden. Gründe, die gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe sprechen, können zum Beispiel der Tod des Ehepartners durch einen Unfall oder ein gemeinsames minderjähriges Kind sein.