Geschiedene mit Kindern haben Anspruch auf eine „Erziehungsrente“, wenn der frühere Ehepartner verstirbt.
Die Erziehungsrente zählt zu den Hinterbliebenenrenten der Deutschen Rentenversicherung und soll den Unterhalt des verstorbenen Partners ersetzen. Gezahlt wird sie aus der eigenen Versicherung, sofern die überlebende Person bis zum Tod des früheren Partners mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet hat. Die Ehe muss außerdem nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sein und der überlebende Partner muss danach unverheiratet geblieben sein.
Beantragt wird die Erziehungsrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Ein Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag eines Kindes. Empfänger müssen beachten, dass Einkommen auf die Höhe der Rente angerechnet wird, wenn es den Freibetrag überschreitet. Dieser beträgt ab 1. Juli 1.038 Euro pro Monat. Dazu kommt noch ein weiterer Freibetrag in Höhe von rund 220 Euro für jedes waisenrentenberechtigte Kind. Alle Beträge, die über diesen Freibetrag hinausgehen, werden zu 40 Prozent auf die Erziehungsrente angerechnet.
Weitere Auskünfte zu diesem Thema erhalten Betroffene bei den Mitarbeitern am kostenfreien Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 und hier im Internet.
Darüber hinaus informiert die kostenfreie Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“, die hier heruntergeladen oder bestellt werden kann.