Rund fünf Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig. Mehr als drei Millionen von ihnen werden zu Hause gepflegt – oftmals von Angehörigen. Als Ausgleich für den erheblichen Kraft- und Zeitaufwand zahlen die Pflegekassen unter Umständen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.
Wer seine Erwerbstätigkeit für die Pflege eines Angehörigen einschränkt oder aufgibt, erwirbt in dieser Zeit entsprechend geringere Rentenansprüche. Um hierfür einen Ausgleich zu schaffen, zählt der Gesetzgeber die ehrenamtliche Pflege bei der Rente wie eine Erwerbsarbeit. Die dafür zu zahlenden Rentenbeiträge trägt die Pflegekasse des Gepflegten.
Die Rentenversicherungspflicht tritt schon dann ein, wenn eine Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig pflegt. Die Pflege muss dabei mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche ausgeübt werden. Pflegende müssen beachten, dass eine neben der Pflege ausgeübte Tätigkeit 30 Stunden in der Woche nicht überschreiten darf. Ob die Voraussetzungen für die Beitragszahlung zur Rentenversicherung vorliegen, prüft die Pflegekasse des Pflegebedürftigen.
Je nachdem welche Leistungen vom Pflegebedürftigen bezogen werden und in Abhängigkeit vom Grad seiner Pflegebedürftigkeit, werden für den Pflegenden Beiträge zwischen 122 und 658 Euro im Monat gezahlt. Nach einem Jahr Pflege erhöht sich dadurch die monatliche Rente zwischen 7 und 37 Euro.