Das Bundeskabinett hat gestern die ab Januar 2025 in der Sozialversicherung geltenden Rechengrößen beschlossen. Damit steigt die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze von 7.550 Euro in den alten beziehungsweise 7.450 Euro in den neuen Bundesländern auf dann erstmalig einheitliche 8.050 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen müssen keine Beiträge gezahlt werden.
Ebenfalls angehoben werden die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, von bisher 5.175 Euro auf dann 5.512,50 Euro im Monat, sowie die sogenannte Versicherungspflichtgrenze, von 69.300 Euro auf 73.800 Euro im Jahr. Wer mit seinem Jahreseinkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern.
Grundlage für die jährliche Anpassung der Werte ist die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung. Sie spiegelt die Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr wider. Bei steigenden Löhnen und Gehältern, steigen zeitversetzt auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Verordnung muss noch vom Bundesrat gebilligt werden.
Nähere Informationen dazu können Sie der Website des Bundesregierung entnehmen.