Deutsche Rentenversicherung

Waisenrente: Übergangszeit nach dem Schulabschluss beachten

Datum: 11.11.2024

Kindern, die ein Elternteil oder beide Eltern verloren haben, steht grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Während einer Schul- oder Berufsausbildung, eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder wenn sie sich im Bundesfreiwilligendienst engagieren, besteht dieser Anspruch auch darüber hinaus, maximal bis zum 27. Geburtstag.

Auch während der sogenannten Übergangszeiten zwischen einzelnen Ausbildungen, also beispielsweise der Zeit zwischen dem Schulabschluss und einer Berufsausbildung oder einem Studium, kann eine Waisenrente gezahlt werden. Anspruch auf Waisenrente besteht, sofern diese Übergangszeit höchstens vier Kalendermonate andauert. Das heißt, die folgende Ausbildung oder der Freiwilligendienst muss spätestens am ersten Tag des fünften auf die Beendigung der vorangegangenen Ausbildung beginnen. Endete beispielsweise eine Ausbildung am 5. Juni muss die nächste Ausbildung oder der Freiwilligendienst spätestens am 1. November beginnen, um auch während dieser Übergangszeit die Waisenrente zu erhalten.

Dauert die Übergangszeit länger, fällt die Waisenrente weg und kann erst mit Beginn der neuen Ausbildung oder des Freiwilligendienstes wieder beantragt werden.

Die kostenlose Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ fasst alle Informationen zu den Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen. Sie kann am Ende dieser Seite heruntergeladen werden.