Deutsche Rentenversicherung

Rechengrößen in der Sozialversicherung

Datum: 22.11.2024

Der Bundesrat stimmte heute der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für 2025 zu. Damit steigt die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze auf 8.050 Euro im Monat.

Ebenfalls angehoben wurde die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung auf dann 5.512,50 Euro im Monat. Die sogenannte Versicherungspflichtgrenze steigt auf 73.800 Euro im Jahr.

Die Rechengrößen der Sozialversicherung sind Werte, die jährlich neu ermittelt und festgelegt werden. Sie haben Einfluss auf die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Anpassung dieser Rechengrößen geschieht entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung. Im Jahr 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent. Auf dieser Basis wird die Sozialversicherung für 2025 fortgeschrieben.

Doch was bedeuten die einzelnen Grenzen?

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Der darüber hinausgehende Teil des Einkommens ist beitragsfrei. Wer mit seinem Jahreseinkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann sich bei einer privaten Krankenversicherung versichern.


Mehr Informationen zu Rechengrößen und Begriffen in der Rentenversicherung finde Sie in unserer Broschüre "Das Renten-ABC". Darin sind über 150 Fachbegriffe näher erklärt. Sie steht Ihnen unter diesem Artikel kostenfrei zu Download zur Verfügung.

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