Nicht nur Beschäftigte, sondern auch Rentnerinnen und Rentner sollten eine Steuererklärung abgeben, denn seit der Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) im Jahr 2005 werden Renten in Deutschland nachgelagert besteuert. Im Unterschied zum Arbeitgeber behält die Deutsche Rentenversicherung von der Rente keine Steuern ein. Eine Steuerklärung ist immer dann notwendig, wenn das zu versteuernde Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Dieser liegt 2024 für Alleinstehende bei 11.784 Euro und für Verheiratete bei 23.568 Euro.
Die nachgelagerte Besteuerung betrifft aber nicht nur die gesetzliche Altersrente, sondern auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwer- und Waisenrente) ebenso wie eine vorhandene Rürup-Rente.
Bei Bedarf erhalten Rentnerinnen und Rentner von der Deutschen Rentenversicherung kostenlose Bescheinigungen. Sie enthalten alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, wo diese Werte in die Steuererklärung einzutragen sind. Aufgrund der Neugestaltung der Vordrucke zur Steuererklärung und der automatischen Datenübertragung von der Rentenversicherung an das zuständige Finanzamt ist es aber nicht mehr erforderlich, die Daten in die „Anlage R“ und „Altersvorsorgeaufwand“ einzutragen.
Notwendig ist das Eintragen nur dann, wenn eine elektronische Steuererklärung z.B. via Elster abgegeben wird, und die mögliche Rückerstattung vorab errechnet werden soll.
Wer eine Rente bezieht und schon einmal eine Information über die Meldung an die Finanzverwaltung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt hat, erhält zukünftig die Bescheinigung automatisch. Sie wird zwischen Mitte Januar und Ende Februar zugesendet. Wer diese Bescheinigung erstmalig benötigt, kann sie im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de/steuerbescheinigung anfordern.
Weitere Informationen bietet die kostenlose Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“. Sie steht unter dieser Meldung zum Download bereit.