Hinterbliebenenrente: Auch bei kurzer Ehedauer kann Anspruch bestehen
Datum: 31.10.2025
Verstirbt ein Ehepartner, hat die hinterbliebene Person in der Regel Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Voraussetzung ist, dass die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit mindestens einem Jahr bestand. Hierauf verweist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin.
Bestand die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes hingegen kürzer als ein Jahr, geht die Rentenversicherung von einer sogenannten Versorgungsehe aus. Dem überlebenden Ehegatten sollte durch die Heirat ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente ermöglicht werden, so die Annahme. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Doch Ausnahmen sind möglich: Verunglückt der Ehepartner tödlich oder stirbt durch eine plötzliche Erkrankung, besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch.
Neben der Ehedauer prüft die Rentenversicherung, ob die verstorbene Person vor dem Tod die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat. Wenn das der Fall ist und die hinterbliebene Person nicht wieder geheiratet, hat sie Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.
Nach einer Scheidung besteht generell kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. In Ausnahmefällen können Versicherte aber trotz Scheidung eine Hinterbliebenenrente bekommen. Beantragt werden kann sie zum Beispiel, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde und die Betroffenen nach der Scheidung zu Lebzeiten des früheren Ehepartners bzw. der Ehepartnerin nicht wieder geheiratet haben. Zusätzlich müssen sie im letzten Jahr vor dem Tod des früheren Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin Unterhalt von ihm oder ihr erhalten haben. Wurde kein Unterhalt bezogen, muss zumindest ein Anspruch darauf bestanden haben.
 
    
