Deutsche Rentenversicherung

Mutterschutz nach Fehlgeburt zählt als Anrechnungszeit in der Rentenversicherung

Datum: 07.11.2025

Frauen, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erlitten haben, steht seit Juni per Gesetz Mutterschutz zu, um sich sowohl seelisch als auch körperlich erholen zu können. Grundlage hierfür bildet die Anpassung des Mutterschutzgesetzes zum 1. Juni 2025. Der Mutterschutz gilt ab dem Zeitpunkt der Fehlgeburt. Um ihn beantragen zu können, muss der Arbeitgeber von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt werden. Betroffene Frauen müssen ihrem Arbeitgeber außerdem auf Verlangen ein ärztliches Attest als Nachweis der Fehlgeburt vorlegen.

Die neue Regelung stellt für betroffene Frauen auch bezüglich ihrer späteren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Verbesserung dar. Hierauf macht die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin aufmerksam. Während des Mutterschutzes zahlen die Frauen keine Beiträge in die Rentenversicherung ein. Dennoch wird ihnen diese beitragsfreie Zeit als Anrechnungszeit in ihrem Versicherungskonto gutgeschrieben, d.h. sie wird bei der Rentenberechnung berücksichtigt und kann so die spätere Rente erhöhen.

Die Dauer des Mutterschutzes ist abhängig vom Zeitpunkt der Fehlgeburt: Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Für die gesamte Zeit des Mutterschutzes wird Mutterschaftsgeld gezahlt, einschließlich des Tages der Fehlgeburt.

Ob Frauen vom Mutterschutz Gebrauch machen möchten, bestimmen sie selbst. Entscheiden sie sich für den Mutterschutz, ist es jedoch immer notwendig, dass der Arbeitgeber bereits über die bestehende Schwangerschaft informiert bzw. über die erlittene Fehlgeburt in Kenntnis gesetzt wird. Alternativ haben Betroffene weiterhin die Möglichkeit, sich arbeitsunfähig zu melden. Dafür benötigen sie eine Krankschreibung. Es gelten dann die Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen besteht.