Optimierung bei Auszahlung der Riester-Zulage
Für das Zulagenverfahren der Riester-Rente ergeben sich durch das Wirksamwerden des Jahressteuergesetzes 2022 ab dem Jahr 2025 weitere Änderungen. Damit werden Zulagenrückforderungen für die meisten Riester-Sparerinnen und -sparer der Vergangenheit angehören und es wird ein wesentlicher Kritikpunkt an der Riester-Rente beziehungsweise am Zulageverfahren behoben.
Prüfung vor Auszahlung der Riester-Zulage
Für alle ab dem Beitragsjahr 2024 gestellten Zulagenanträge werden vor der Auszahlung der Riester-Zulage die im Zulagenantrag enthaltenen Angaben zur Zulageberechtigung, zum Einkommen und zur Kindergeldberechtigung vollständig maschinell geprüft. Eine Auszahlung der Riester-Zulage an den Anbieter zur Gutschrift auf dem Riester-Vertrag erfolgt nur dann, wenn die übermittelten Daten durch den Datenabgleich bestätigt werden. Mit dieser Verfahrensumstellung sollen Rückforderungen der Riester-Zulagen weitestgehend vermieden werden.
Festsetzungsbescheid bei nicht gewährter Riester-Zulage
Ergibt der maschinelle Datenabgleich, dass keine Zulageberechtigung besteht, wird die beantragte Riester-Zulage nicht an den Anbieter zur Gutschrift auf den Riester-Vertrag ausgezahlt. Gleiches gilt, wenn für das im Zulageantrag angegebene Kind keine Kindergeldberechtigung vorliegt und somit kein Anspruch auf die Kinderzulage besteht. In diesem Fall weicht die berechnete Zulage von der beantragten Zulage ab. Darüber werden die Riester-Sparerinnen und -sparer jetzt direkt von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) informiert. Sie erhalten einen Festsetzungsbescheid von Amts wegen. Gegen diesen Bescheid kann Einspruch eingelegt werden. Diese Änderung betrifft alle Zulageanträge ab dem Beitragsjahr 2024.
Festsetzungsbescheid bei Rückforderung der Riester-Zulage
Trotz der sehr umfangreichen Prüfungen vor Auszahlung der Riester-Zulagen, kann es in Einzelfällen zu Rückforderungen von Zulagen kommen.
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn nach Auszahlung der Riester-Zulagen die Kinderzulage dem Ehepartner oder der Ehepartnerin zugeordnet wird oder sich die Anzahl der beantragten Kinderzulagen verringert. Ebenso wird die Riester-Zulage zurückgefordert, wenn die Kindergeldberechtigung von der Familienkasse rückwirkend aufgehoben wird. Ein weiteres Beispiel ist, wenn die Zulageberechtigung auf einer möglichen Kindererziehungszeit beruhte. Wurde die Kindererziehungszeit jedoch nicht rechtzeitig beantragt oder wird die Kindererziehungszeit nicht bewilligt, kommt es auch in diesem Fall zu einer Rückforderung der Zulage.
Über die Rückforderungen der Riester-Zulagen werden die Riester-Sparerinnen und -sparer jetzt direkt von der ZfA informiert. Sie erhalten einen Festsetzungsbescheid von Amts wegen. Gegen diesen Bescheid kann Einspruch eingelegt werden. Diese Änderung betrifft alle Zulageanträge ab dem Beitragsjahr 2024.
Diese und weitere aktuelle Informationen zur Riester-Rente finden Sie auf unserer Riester-Informationsseite. Aktuelles rund um Riester