Deutsche Rentenversicherung

Arbeit im Maßregelvollzug zählt nicht für eine spätere Rente

Datum: 27.01.2025

Menschen im Maßregelvollzug sind dem Strafvollzugsgesetz (§ 41 StVollzG) nach zu einer angemessen beruflichen Tätigkeit auch während der Zeit ihrer Haft verpflichtet.

Für ihre Tätigkeiten während der Haftzeit erhalten sie zwar ein Arbeitsentgelt oder eine Ausbildungsbeihilfe gezahlt, da es sich jedoch um kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, entsteht bei einer Gefängnisarbeit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Aus diesem Grund werden keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet, somit zählt die Gefängnisarbeit nicht für eine spätere Rente.

Anders verhält es sich bei den „Ersatzzeiten“. Das sind Zeiten vor 1992, in denen Versicherte nach dem 14. Geburtstag keine Beiträge zahlen konnten, weil sie durch außergewöhnliche Umstände, wie zum Beispiel Kriegsgefangenschaft oder politische Haft in der DDR, daran gehindert wurden. Diese Zeiten werden bei der Prüfung des Rentenanspruchs und bei der Berechnung der Rente berücksichtigt.

Weitere Auskünfte zu diesem Thema gibt es am kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800. Darüber hinaus stehen in unserem Broschürenbereich verschiedene kostenfreie Broschüren zum Thema Rente zum Download bereit.

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