Die Erziehung von Kindern wird bei der Rentenberechnung unter anderem mit der dreijährigen Kindererziehungszeit berücksichtigt, die entweder die Mutter oder der Vater erhalten kann. Wenn der Vater die Zeit erhalten soll, müssen Eltern gegebenenfalls gleich nach der Geburt tätig werden.
Erzieht der Vater das Kind überwiegend, ist die rückwirkende Anerkennung der Zeiten für ihn problemlos möglich. Anders sieht es aus, wenn er nicht überwiegend erzieht, weil beispielsweise beide Elternteile in gleichem Maße berufstätig sind. In diesen Fällen kann der Vater die Kindererziehungszeit nur erhalten, wenn beide Eltern dies schriftlich gegenüber dem Rentenversicherungsträger erklären. Die Erklärung kann für künftige Kalendermonate und für maximal zwei Kalendermonate rückwirkend abgegeben werden. Wird keine Erklärung abgegeben, erhält grundsätzlich die Mutter die Kindererziehungszeit.
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