Deutsche Rentenversicherung

Die Erziehungsrente: Unterstützung für geschiedene Eltern

Datum: 17.02.2025

Verstirbt der frühere Ehepartner, haben Geschiedene mit Kindern Anspruch auf eine „Erziehungsrente“. Diese gehört zu den Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und soll den Unterhalt des verstorbenen Partners ersetzen. Die Voraussetzung ist, dass Versicherte bis zum Tod des früheren Partners mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet haben, da diese Rente aus der eigenen Versicherung gezahlt wird. Des Weiteren muss die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sein und der überlebende Partner muss danach unverheiratet geblieben sein.

Beantragt wird die Erziehungsrente beim eigenen Rentenversicherungsträger. Ein Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag eines Kindes. Eigenes Einkommen wird auf die Erziehungsrente angerechnet, sofern einen Freibetrag übersteigt. Dieser beträgt derzeit rund 1038 Euro pro Monat. Dazu kommt noch ein weiterer Freibetrag in Höhe von rund 220 Euro für jedes Kind. Nettoeinkünfte, die diesen Freibetrag überschreiten, werden zu 40 Prozent auf die Erziehungsrente angerechnet.

Weitere Informationen erhalten Betroffene am kostenfreien Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 und hier im Internet.

Darüber hinaus informiert die kostenfreie Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“, die hier heruntergeladen oder bestellt werden kann.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK