Nach dem Tod des Ehepartners oder des eingetragenen Lebenspartners steht dem hinterbliebenen Partner eine Witwen- bzw. Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Diese dient der finanziellen Unterstützung. Sie entfällt jedoch, wenn die Hinterbliebenen wieder heiraten oder erneut eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen.
Allerdings besteht dann die Möglichkeit, eine Abfindung zu bekommen. Diese muss formlos beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden. Dem Antrag ist die neue Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde beizufügen.
Die Höhe der Abfindung hängt unter anderem davon ab, ob Hinterbliebene eine große oder kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten. Für eine große Witwen- oder Witwerrente bekommen sie zwei Jahresbeträge der in den letzten zwölf Kalendermonaten durchschnittlichen gezahlten Rente. Die Rentenzahlungen für die ersten drei Monate nach dem Rentenbeginn, dem sogenannten Sterbevierteljahr, werden dabei nicht berücksichtigt. Wurde bei der Hinterbliebenenrente eigenes Einkommen angerechnet, ist der Rentenbetrag nach der Anrechnung ausschlaggebend.
Die Abfindung nach einer kleinen Witwen- oder Witwerrente fällt geringer aus und ist abhängig davon, ob sie nach „neuem“ oder „altem“ Recht gezahlt wird. Alle Infos bietet die kostenlose Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten “. Sie steht unter dieser Meldung zum Herunterladen zur Verfügung.