Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Unvermeidbare Übergangszeiten zwischen der Beendigung einer schulischen Ausbildung und dem Beginn eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres sowie zwischen der Beendigung des freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres und dem Beginn einer weiteren Ausbildung sind als Anrechnungszeittatbestände nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vorzumerken, wenn sie im Rahmen des § 14c ZDG anstelle des Zivildienstes absolviert werden. Das gilt frühestens für entsprechende Dienstzeiten ab In-Kraft-Treten des § 14c ZDG am 01.08.2002.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im April 2006
Alexander Gunkel
Dr. Ursula Engelen-Kefer
Inkraft: 26.6.2006