Deutsche Rentenversicherung

Anspruch auf Übergangsgeld bei krankheitsbedingten Fehlzeiten während einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

„Für Zeiten der krankheitsbedingten Unterbrechung einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist das Übergangsgeld weiterzuzahlen, wenn die krankheitsbedingte Unterbrechung nicht länger als drei Kalendertage andauert. Unentschuldigte Fehltage führen nicht zur Weiterzahlung des Übergangsgeldes. Die Zeiten der krankheitsbedingten Unterbrechung sind vom Versicherten nachzuweisen.

Dies gilt nicht für eine krankheitsbedingte Unterbrechung wegen Krankenhausaufenthaltes. Wird eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation unterbrochen, weil der Versicherte zur Krankenhausbehandlung verlegt wird, endet die Übergangsgeldzahlung mit dem Tag vor der Verlegung in das Krankenhaus. Für den Verlegungstag ist Krankengeld zu zahlen und bei einer anschließenden Fortsetzung der medizinischen Rehabilitation wird für den Rückverlegungstag wieder Übergangsgeld gezahlt.“

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a, Abs. 2 Satz 1 SGB VI , § 51 Abs. 2 Nr. 4a der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Juni 2006

Alexander Gunkel
Dr. Ursula Engelen-Kefer

Inkraft: 17.10.2006

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK