Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Ein Anspruch auf Übergangsgeld bei einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist nicht gegeben, wenn unmittelbar vor der Leistung zur medizinischen Rehabilitation durchgehend Arbeitslosengeld II bezogen wurde und zwischen dem Beginn des Bezuges des Arbeitslosengeldes II und einer davor liegenden Entgeltersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld) oder einem zuvor bezogenen Arbeitsentgelt eine Lücke besteht.
Ausschlaggebend für die Ablehnung des Übergangsgeldanspruches in diesen Fällen ist, dass während der Lücke (mindestens ein Tag) kein Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt wurde, wie dies in § 20 Abs. 1 Ziffer 3b SGB VI gefordert wird.“
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a, Abs. 2 Satz 1 SGB VI , § 51 Abs. 2 Nr. 4a der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Juni 2006
Alexander Gunkel
Dr. Ursula Engelen-Kefer
Inkraft: 17.10.2006