Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Die in § 8 SGB VII genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls können auch durch vergleichbare Sachverhalte und Ereignisse in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden. Dabei steht eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit, die nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Versicherung gegen das Risiko eines Arbeitsunfalls begründen würde, einer nach dem SGB VII unfallversicherten Beschäftigung oder Tätigkeit gleich. Gleiches gilt für das Vorliegen einer Berufskrankheit i. S. d. § 9 SGB VII.
Entgegenstehende frühere Beratungsergebnisse werden aufgehoben.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im September 2006
Alexander Gunkel
Dr. Ursula Engelen-Kefer
Inkraft: 13.2.2007