Deutsche Rentenversicherung

Richtlinien über die Befreiung von der Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe (Zuzahlungsrichtlinien)

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Die einer Anschlussrehabilitation vorhergehenden Zeiten des Aufenthalts im Krankenhaus sind auch dann im Rahmen der Regelung des § 32 Absatz 1 Satz 3 SGB VI auf die in § 32 Absatz 1 Satz 2 SGB VI vorgesehene Dauer der Zuzahlung für längstens 14 Tage anzurechnen, wenn der Rehabilitand wegen des Erreichens der Belastungsgrenze nach § 62 Absatz 1 SGB V oder wegen einer an die Krankenkasse geleisteten (Zuzahlungs-) Vorauszahlung in Höhe des Betrages nach § 62 Absatz 1 SGB V von der Zuzahlung für den Krankenhausaufenthalt befreit war.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich. 

Berlin, im September 2006 

Alexander Gunkel
Dr. Ursula Engelen-Kefer

Inkraft: 13.2.2007

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