Deutsche Rentenversicherung

Zahlung von Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II bei einer mehr als 6-monatigen Entwöhnungsbehandlung

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Befindet sich ein Versicherter, der zuvor Arbeitslosengeld II bezogen hat, zu Beginn der Entgiftung im Krankenhaus, besteht für die Zeit der Entgiftung Arbeitsunfähigkeit (Überbrückungstatbestand). Daher ist ein Anspruch auf Übergangsgeld bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit ab Beginn der Entwöhnungsbehandlung bei der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen gegeben.

Besteht keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit, ist kein Anspruch auf Übergangsgeld gegeben. In diesen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe (SGB XII) zuständig.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Januar 2007

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 23.4.2007

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