Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
1. Art. 5 EWGV 883/2004 bewirkt grundsätzlich die Gleichstellung von (fremdmitgliedstaatlichen mit inländischen) Leistungen, Einkünften, Sachverhalten und Ereignissen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer, das Wiederaufleben oder die Höhe des Leistungsanspruchs.
2. Art. 5 EWGV 883/2004 bewirkt nicht die Gleichstellung der in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten definierten Tatbestände, sondern ermöglicht die Erfüllung der ihnen zugrunde liegenden einzelnen Tatbestandsmerkmale im anderen Mitgliedstaat, soweit sie übertragbar sind und sich nicht auf Sachverhalte beziehen, die allein durch die Anwendung des deutschen Rechts entstehen können.
3. Im Bereich des Leistungsrechts wirkt sich Art. 5 EWGV 883/2004 nur auf den Anspruch und die Berechnung der anteiligen (zwischenstaatlichen) Rente aus, d. h., Anspruch und Berechnung der autonomen (innerstaatlichen) Rente bleiben von der Leistungs- und Sachverhaltsgleichstellung unberührt.
4. Bei Anwendung der deutschen Kürzungs- und Ruhensbestimmungen sind die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Leistungen und erzielten Einkünfte nur zu berücksichtigen, wenn deren Anrechnung im deutschen Recht vorgesehen ist. Art. 53 Abs. 3 Buchst. a EWGV 883/2004 geht Art. 5 EWGV 883/2004 insoweit vor."
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Mai 2007
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 20.7.2007