Deutsche Rentenversicherung

Versicherungspflicht von selbständig tätigen Familienangehörigen einer "Familien-GmbH" - § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Selbständig tätige Familienangehörige einer „Familien-GmbH“ sind bei Anwendung von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI den Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Auch bei diesem Personenkreis sind die Tatbestandsvoraussetzungen bezogen auf die (Außen-) Verhältnisse der Gesellschaft zu prüfen.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Mai 2007

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 20.7.2007

Achtung: wurde aufgehoben durch die verbindlichen Entscheidung vom 30.09.2019