Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI können auch dann anerkannt werden, wenn Arbeitslosengeld allein deshalb nicht bezogen wurde, weil dessen Anspruchsbeginn vom Versicherten nach § 118 Abs. 2 SGB III auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde. Bei Erfüllung aller sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen kann damit die Zeit des Nichtleistungsbezugs zwischen dem eigentlichen (frühestmöglichen) Anspruchsbeginn und dem sich unter Anwendung des § 118 Abs. 2 SGB III ergebenden tatsächlichen späteren Anspruchsbeginn als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Inkraft: 17.8.2007