Deutsche Rentenversicherung

Auswirkungen einer Sach- oder Geldleistung auf die Erhöhung bzw. Minderung des Erstattungsanspruchs nach § 210 Abs. 4 SGB VI

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Bei einer Beitragserstattung an einen Ausgleichsberechtigten wird der zu erstattende Betrag nach § 210 Abs. 4 SGB VI um die Hälfte des Betrages erhöht, der bei Ende der Ehe- oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichsberechtigte während der Ehe- oder Lebenspartnerschaftszeit eine Sach- oder Geldleistung in Anspruch genommen hat. § 210 Abs. 5 SGB VI findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Bei einer Beitragserstattung an einen Ausgleichsverpflichteten wird der zu erstattende Betrag nach § 210 Abs. 4 SGB VI um die Hälfte des Betrages gemindert, der bei Ende der Ehe- oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den im Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Hat der Ausgleichsverpflichtete während der Ehe- oder Lebenspartnerschaftszeit eine Sach- oder Geldleistung in Anspruch genommen, ist nach § 210 Abs. 5 SGB VI eine Erstattung nur für später gezahlte Beiträge möglich. Die Anrechnung des sich aufgrund des Versorgungsausgleichs ergebenden Abschlags ist in analoger Anwendung des § 76 Abs. 6 SGB VI auf den Teil des Abschlags zu begrenzen, der aus den Zeiten resultiert, die nach der Leistung zurückgelegt wurden.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Juli 2007

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel                  

Inkraft: 21.9.2007

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