Deutsche Rentenversicherung

Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung im anderen Mitgliedstaat

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Für die Anwendung des Art. 44 des Entwurfs für eine Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt Folgendes:

1. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei Erziehung in anderen Mitgliedstaaten kommt für alle Personen in Betracht, die unmittelbar vor dem Beginn der Erziehung dieses Kindes wegen der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen haben oder infolge einer solchen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit eine kurzfristige Geldleistung bezogen haben. 

Die Anerkennung der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ist in diesen Fällen nicht auf Grenzgänger und nicht auf Geburten vor dem 01.01.1986 beschränkt.

2. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung kommt nicht in Betracht, wenn das Kind in einem Mitgliedstaat erzogen wird, dessen Rechtsvorschriften die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorsehen und in dem die betreffende Person vor dem Beginn der Erziehung dieses Kindes anrechenbare Versicherungszeiten (einschl. Wohnzeiten) zurückgelegt hat. Es kommt nicht darauf an, ob der betreffenden Person für das betreffende Kind tatsächlich Kindererziehungszeiten anerkannt wurden oder werden.

3. Die Anerkennung der Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung endet, sobald eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates unterliegt. Eine nach den deutschen Rechtsvorschriften ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit steht der Anerkennung nicht entgegen.

4. Der Umfang der anzurechnenden Kindererziehungszeit bestimmt sich für Geburten ab 01.01.1992 nach § 56 Abs. 5 SGB VI und für Geburten vor dem 01.01.1992 nach § 249 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Der Umfang der anzurechnenden Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung bestimmt sich nach § 57 SGB VI.

5. Die Voraussetzungen unter 1. bis 4. sind für jedes Kind getrennt zu prüfen.

6. Die Anerkennung der Kindererziehungszeit und der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ist nicht auf einzelne Rentenarten beschränkt.

7. Die anerkannten Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung stehen sowohl für die autonome (innerstaatliche) als auch für die anteilige (zwischenstaatliche) Rentenberechnung zur Verfügung.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im September 2007

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 27.12.2007

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