Deutsche Rentenversicherung

Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung im anderen Mitgliedstaat während einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in Deutschland

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

1. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei Erziehung in anderen Mitgliedstaaten kommt unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 23.11.2000 in der Rechtssache C-135/99, Elsen, und der künftigen Regelung über die Leistungs- und Sachverhaltsgleichstellung, Art. 5 EWGV 883/2004, für alle Personen in Betracht, die während der Erziehung aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in Deutschland allein den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen oder infolge einer solchen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit eine kurzfristige Geldleistung beziehen.

2. In den Fällen, in denen während der Erziehung Deutschland und mindestens ein weiterer Staat nach den Kollisionsnormen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts zuständig sind oder waren, kommt die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in anderen Mitgliedstaaten nur in Betracht, wenn Deutschland bei Anwendung der Grundregeln der Art. 14, 14a, 14c Buchst. a EWGV 1408/71 (also unter Außerachtlassung der Ausnahmeregel für Selbständige nach Art. 14c Buchst. b EWGV 1408/71) bzw. des Art. 13 EWGV 883/2004 während der Erziehung zuständig ist bzw. gewesen wäre.

3. Eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland, die unter Anwendung der Kollisionsnormen (Titel II der EWGV 1408/71 bzw. EWGV 883/2004) nicht den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt, löst die Zuständigkeit für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei Erziehung in anderen Mitgliedstaaten nicht aus.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im September 2007

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 27.12.2007

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