Deutsche Rentenversicherung

Berücksichtigung von Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungen als Anrechnungszeiten

§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Bei Prüfung des Ausschlusses einer Übergangszeit i. S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zwischen zwei Ausbildungen findet das Kalendermonatsprinzip Anwendung. Kalendermonate, die zum Teil mit anderen rentenrechtlichen Zeiten – welcher Art auch immer – belegt sind, können nicht Übergangszeiten sein. Übergangszeiten beginnen stets am ersten Tag eines Kalendermonats und enden jeweils am letzten Tag eines Kalendermonats.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Dezember 2007

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 2.5.2008