Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
1. Die ausländischen mitgliedstaatlichen Versicherungs- und Wohnzeiten sind bei Anwendung des Art. 45 Abs. 1 EWGV 1408/71 (Art. 6 EWGV 883/2004) in dem zeitlichen Umfang zu berücksichtigen, wie sie vom ausländischen Versicherungsträger im Vordruck E 205 bestätigt werden.
2. Bestimmt sich der Umfang einer Versicherungszeit nach dem Recht des ausländischen Mitgliedstaats unabhängig von der Dauer einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und ist die vom ausländischen Versicherungsträger im Vordruck E 205 bestätigte Versicherungszeit daher kürzer als die ihr zugrunde liegende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, ist nur bei der Prüfung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen, bei denen eine Belegungsprüfung vorzunehmen ist, die Zeit der versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen.
3. Bei der Anwendung von Sozialversicherungsabkommen ist entsprechend zu verfahren.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Januar 2008
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 2.5.2008