Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II können nicht generell als sog. unschädlicher Überbrückungstatbestand i. S. von § 58 Abs. 2 SGB VI berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anerkennung eines Überbrückungstatbestandes ist, dass während des Bezuges von Arbeitslosengeld II entweder Arbeitslosigkeit i. S. des SGB III oder ein anderer bereits von der Rechtsprechung als Überbrückungstatbestand anerkannter Sachverhalt vorgelegen hat.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Mai 2008
Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach
Inkraft: 19.8.2008