Deutsche Rentenversicherung

Nichtberücksichtigung von Pauschalbeiträgen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen bei der Übergangsgeldberechnung

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 5 Abs. 2 SGB VI werden bei der Übergangsgeldberechnung nicht berücksichtigt.

Hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber durch schriftliche Erklärung auf die Versicherungsfreiheit verzichtet und die Beiträge aufgestockt, erwachsen aus diesen Beiträgen volle Leistungsansprüche. In diesen Fällen sind sie als beitragspflichtige Einnahmen bei der Berechnung des Übergangsgeldes nach § 21 Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen. Bei Gleitzonenfällen wird der tatsächliche Beitragssatz und das sich daraus ergebende beitragspflichtige Arbeitsentgelt bei der Berechnung eines Übergangsgeldes zugrunde gelegt.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Mai 2008

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 19.8.2008