Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Ein Versicherter, der aufgrund einer Verletzung der Hinweispflicht aus § 115 Abs. 6 SGB VI durch einen Rentenversicherungsträger die Rente erst so spät beantragt, dass es zur entsprechenden Anwendung der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X kommt, hat die Wahl zwischen einem Zahlungsbeginn im tatsächlichen Antragsmonat und einem 4 Kalenderjahre rückwirkenden Zahlungsbeginn der Rente bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X. In beiden Fällen wird der Zugangsfaktor für die Entgeltpunkte dieser Rente für die Zeit von dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zum Zahlungsbeginn um 0,005 je Kalendermonat erhöht.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im März 2008
Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach
Inkraft: 19.8.2008