Deutsche Rentenversicherung

Anwendungsbereich des § 100 Abs. 4 SGB VI

1. Begriff der "ständigen Rechtsprechung"

2. Anwendbarkeit des § 100 Abs. 4 SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofes in Vorabentscheidungsverfahren gem. § 234 EG-Vertrag

3. Anwendbarkeit des § 100 Abs. 4 SGB VI auf Überprüfungsanträge, die vor dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung gestellt wurden (BSG-Urteil vom 08.02.2007, B 7a AL 2/06 R)

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Urteile des Europäischen Gerichtshofs in Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 234 EG-Vertrag werden vom Anwendungsbereich des § 100 Abs. 4 SGB VI nicht erfasst.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Juli 2008

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 23.10.2008

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