Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II aufgrund des geltenden Monatsprinzips bei der Einkommensanrechnung nach dem SGB II rückwirkend aufgehoben und dadurch die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI in Teilmonaten durch eine anderweitige Versicherungspflicht ersetzt, entfällt die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI bereits ab Beginn des Kalendermonats.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Juli 2008
Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach
Inkraft: 23.10.2008