Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führt auch dann nicht zu einem Anrechnungsausschluss nach § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI, wenn die Befreiung zwar ausgesprochen wurde, aber mangels Ausübung einer unter die Befreiungswirkung fallenden Beschäftigung bzw. Tätigkeit während der Erziehungszeit tatsächlich keine Wirkung entfaltet.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Juli 2008
Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach
Inkraft: 23.10.2008