Deutsche Rentenversicherung

Anrechnung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten

BSG-Urteil vom 31.01.2008 - B 13 R 64/06 R - zum Anrechnungsausschluss nach § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI (Gleichwertige Berücksichtigung der Erziehungszeiten in der berufsständischen Versorgung)

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Der Anrechnungsausschluss nach § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI für von der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen setzt eine gleichwertige Berücksichtigung der Erziehungszeiten in der berufsständischen Versorgung voraus. Dies gilt darüber hinaus für alle übrigen maßgeblichen Befreiungstatbestände entsprechend.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Juli 2008

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 23.10.2008