Deutsche Rentenversicherung

Erfüllung des Unterbrechnungserfordernisses durch Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit

§ 58 Abs. 2 SGB VI

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Die Aufnahme einer versicherten Beschäftigung (hierzu zählt auch die Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit) während eines bereits begonnenen, aber nicht anrechenbaren Anrechnungszeittatbestandes erfüllt nicht das Unterbrechungserfordernis nach § 58 Abs. 2 SGB VI für diesen Anrechnungszeittatbestand.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im September 2008

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 27.1.2009