Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Erklärt ein Nachzuversichernder innerhalb der Dreimonatsfrist des § 184 Abs. 1 Satz 2 SGB VI seine Absicht, er werde innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen eine Beschäftigung/Tätigkeit aufnehmen, die zu einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt (§ 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), tritt für die Dauer dieser Jahresfrist keine Säumnis der Nachversicherungsbeiträge ein. Dies gilt nur, solange noch nicht abschließend feststeht, welchem Sicherungssystem der Nachzuversichernde zukünftig angehören wird (gesetzliche Rentenversicherung oder berufsständisches Versorgungswerk).
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im September 2008
Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach
Inkraft: 27.1.2009