Deutsche Rentenversicherung

Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofes vom 6. Mai 2008 über die Prüfung der Ermittlung und Bewertung der Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II

§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 3, Abs. 2 SGB VI

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Zeiten des versicherungspflichtigen Bezuges von Arbeitslosengeld II sind in Anwendung von § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI bei unter 25-jährigen Versicherten zugleich Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit i. S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, wenn im betreffenden Leistungsbezugszeitraum alle erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Anrechnungszeit vorgelegen haben. Insoweit entstehen in diesen Fällen beitragsgeminderte Zeiten i. S. von § 54 Abs. 3 SGB VI.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im September 2008

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 27.1.2009

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