Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Änderung Teil 2, Abschnitt 4.7 der Bestimmungen für das Rentenzahlverfahren (RZB)
Trifft ein Erstattungsanspruch eines Sozialhilfeträgers nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X wegen Heimunterbringung mit Leistungsansprüchen aufgrund von Verfügungen bzw. Belastungen nach §§ 48, 51 und 52 SGB I zusammen, ist der Erstattungsanspruch vorrangig zu erfüllen.
Trifft ein Erstattungsanspruch einer Hauptfürsorgestelle nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X wegen Heimunterbringung mit Leistungsansprüchen aufgrund von Verfügungen bzw. Belastungen nach §§ 48, 51 und 52 SGB I zusammen, ist nach pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, ob der Erstattungsanspruch vorrangig zu erfüllen ist.
Trifft ein Erstattungsanspruch einer Hauptfürsorgestelle nach § 104 Abs. 1 S. 4 SGB X wegen Heimunterbringung mit Leistungsansprüchen aufgrund von Verfügungen bzw. Belastungen nach §§ 53, 54 SGB I zusammen, ist der Vorrang nach dem Grundsatz der zeitlichen Priorität zu beurteilen.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im September 2008
Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach
Inkraft: 27.1.2009