Deutsche Rentenversicherung

Stufenweise Wiedereingliederung

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Ergeben sich aus dem Entlassungsbericht keine Anhaltspunkte/keine Empfehlungen für eine stufenweise Wiedereingliederung und ist die stufenweise Wiedereingliederung dennoch von der Krankenkasse eingeleitet worden (innerhalb oder außerhalb der 14-Tage-Frist), kann keine Kostenübernahme durch die Rentenversicherung erfolgen. Die Fälle sind für die Rentenversicherung abgeschlossen und fallen in die Zuständigkeit der Krankenkassen.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im November 2008

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 10.6.2009

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